LAG München - Urteil vom 17.01.2007
9 Sa 518/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LGRTV § 5 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12421/05

Tarifvertragliche Mitbestimmung des Betriebsrates bei Änderung der Entlohnungsarten - Umstellung von Akkordlohn auf Zeitlohn durch Betriebsvereinbarung - Wirkung ablösender Betriebsvereinbarung - unbegründete Klage gegen vorsorglich ausgesprochener Änderungskündigung

LAG München, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 518/06

DRsp Nr. 2007/14443

Tarifvertragliche Mitbestimmung des Betriebsrates bei Änderung der Entlohnungsarten - Umstellung von Akkordlohn auf Zeitlohn durch Betriebsvereinbarung - Wirkung ablösender Betriebsvereinbarung - unbegründete Klage gegen vorsorglich ausgesprochener Änderungskündigung

»1. Gem. § 5 Ziffer 1 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 23.5.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LGRTV) unterliegt die Einführung der Entlohnungsarten Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn und damit auch deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrates.2. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung verstößt somit nicht gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, da die Einführung einer bestimmten Lohnart und der Wechsel der Lohnart gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt und die Bestimmung und die Änderung der Lohnart durch die tarifliche Regelung im LGRTV erlaubt ist.3. Der Änderung der Entlohnungsart von Akkord- in Zeitlohn steht auch nicht die Anmerkung zu § 5 Ziffer 1 der LGRTV entgegen.4. Die Betriebsparteien können mit einer neuen Betriebsvereinbarung den bisher durch Betriebsvereinbarung geregelten Akkordlohn in einen Zeitlohn abändern (Ablösungsprinzig).