LAG München - Urteil vom 20.05.2005
3 Sa 1319/04
Normen:
MTV Schiene § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 17 § 21 § 8 ; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3203/03

Tarifvertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch auflösende Bedingung - Klagefrist

LAG München, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1319/04

DRsp Nr. 2006/1658

Tarifvertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch auflösende Bedingung - Klagefrist

»1. § 21 Abs.1 MTV Schiene enthält im ersten Unterabsatz, 5. Spiegelstrich, eine auflösende Bedingung auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit Zustellung eines Bescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet.2.Dieser Beendigungstatbestand verstößt weder gegen die Wertungen des TzBfG noch gegen § 81 Abs.5 S.3 SBG IX oder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers gem. Art.12 Abs.1 Satz 2 GG.3. Wird vom Arbeitnehmer geltend gemacht, eine auflösende Bedingung liege überhaupt nicht vor, der vom Arbeitgeber herangezogene Beendigungstatbestand sei also nicht gegeben, muss die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21,17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten werden. Soll dagegen die Rechtsunwirksamkeit einer tatsächlich vorliegenden auflösenden Bedingung geltend gemacht werden, muss innerhalb der genannten Dreiwochenfrist Klage erhoben werden.4. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt im Falle einer auflösenden Bedingung frühestens mit dem Zugang der Unterrichtung durch den Arbeitgeber nach § 15 Abs.2 TzBfG

Normenkette:

MTV Schiene § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 17 § 21 § 8 ; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3 ;

Tatbestand: