LAG Köln - Urteil vom 11.11.2009
9 Sa 327/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; TV Vereinheitlichung § 1; ErgVTV Nr. 3 Ziff. 1; ErgVTV Nr. 3 Ziff. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10816/06

Tarifvertragliche Altersversorgung für das Bodenpersonal der Lufthansa; unzulässige Feststellungsklage zur Unverbindlichkeit der mitgeteilten Rentenanwartschaft; Feststellungsklage zur Geltung eines bestimmten Tarifvertrages bei geltendgemachter Ablösung; Ablösung einer Gesamtversorgungszusage durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit Rentenbausteinen

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 327/09

DRsp Nr. 2010/7877

Tarifvertragliche Altersversorgung für das Bodenpersonal der Lufthansa; unzulässige Feststellungsklage zur Unverbindlichkeit der mitgeteilten Rentenanwartschaft; Feststellungsklage zur Geltung eines bestimmten Tarifvertrages bei geltendgemachter Ablösung; Ablösung einer Gesamtversorgungszusage durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit Rentenbausteinen

1. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass die Mitteilung der Arbeitgeberin über eine erworbene Rentenanwartschaft nicht verbindlich ist, ist unzulässig, wenn weder in dem Antrag noch in der Klagebegründung die zu korrigierenden Berechnungselemente und die sich bei einer Korrektur ergebende Änderung bei der Höhe der Rentenanwartschaft bezeichnet werden. 2. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall ausschließlich nach einem bestimmten Tarifvertrag richtet, ist zulässig, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, dessen Regelungen seien durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst worden.