LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2000
18 Sa 268/00
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1254
LAGE § 1 TVG Rückwirkung Nr. 1a
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld - 3 (4) Sa 2487/99 - 13.01.00,

Tarifvertrag: Rückwirkung bei arbeitsvertraglich vereinbarter Geltung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 18 Sa 268/00

DRsp Nr. 2002/3636

Tarifvertrag: Rückwirkung bei arbeitsvertraglich vereinbarter Geltung

1. Die Rückwirkung einer tariflichen Vereinbarung ist bei nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, bei denen ein Tarifvertrag nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt, ebenso durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes begrenzt wie der Vertrauensschutz gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. 2. Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt bei diesen Arbeitnehmern wie bei den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern im Allgemeinen dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine "gemeinsame Erklärung" über den Inhalt der Tarifänderung und den beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluss des Tarifvertrages abgeben und diese den betroffenen Kreisen bekanntgemacht wird. Auf die Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers kommt es für den Wegfall des Vertrauensschutzes nicht an. Maßgeblich ist die Kenntnis der betroffenen Kreise, der Normadressaten.

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung für Arbeitsstunden, die der Kläger über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat.