LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.1997
5 TaBV 3/97
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Nachwirkung Nr. 4
ZTR 1997, 508
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 114/96

Tarifvertrag: Nachwirkungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 3/97

DRsp Nr. 2001/14429

Tarifvertrag: Nachwirkungen

1. Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann grundsätzlich durch den Abschluss eines anderen Tarifvertrages beendet werden. 2. Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden ist. 3. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf. 4. Eine Beendigung der Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 = DRsp-ROM Nr. 1999/4859 -.