LAG Berlin - Urteil vom 14.02.1995
12 Sa 127/94
Normen:
BAT-O § 3 Buchstabe g ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 9414/94

Tarifvertrag: Grundsätze der Rückwirdung - § 3g BAT-O

LAG Berlin, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 127/94

DRsp Nr. 2001/14261

Tarifvertrag: Grundsätze der Rückwirdung - § 3g BAT-O

Wegen ihres normähnlichen Gehalts gelten die Grundsätze für die Zulässigkeit der Rückwirkung von Tarifnormen für die "Feststellung" des maßgebenden Zeitpunktes in der Übergangsvorschrift zu § 3g BAT-O entsprechend.

Normenkette:

BAT-O § 3 Buchstabe g ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die in erster Instanz auch über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages gestritten und diesen Streit durch einen vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Teil-Vergleich (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 1994 (Bl. 72 d.A.) beigelegt haben, streiten nunmehr nur noch über die dem Kläger zustehende Vergütung. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob der Kläger, der von der Beklagten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 1 in der für das sogenannte Beitrittsgebiet geltenden Höhe erhält, dem BAT (West) unterfällt oder - bei Geltung des BAT-O - jedenfalls einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: