LAG Hamm - Urteil vom 10.01.1996
18 Sa 393/95
Normen:
BGB §§ 242, 626 ; TVG §§ 1, 9 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 372
ZTR 1996, 458
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1822/94

Tarifvertrag: außerordentliche Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 18 Sa 393/95

DRsp Nr. 2001/5910

Tarifvertrag: außerordentliche Kündigung

1. Die außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrages durch eine der Tarifvertragsparteien bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur in besonders krass gelagerten Ausnahmefällen möglich. 2. Nach der allgemeinen Risikoverteilung im Tarifvertragsrecht trägt jede Tarifvertragspartei das Risiko der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Laufzeit eines Tarifvertrages. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrages erst dann auszusprechen, wenn alle zur Verfügung stehenden Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Normenkette:

BGB §§ 242, 626 ; TVG §§ 1, 9 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 18.02.1998 - 4 AZR 363/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/17080 -.