LAG Köln - Urteil vom 31.01.2001
8 Sa 1059/00
Normen:
TV AngAusl § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3331/99

Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht zur außerordentlichen Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 1059/00

DRsp Nr. 2002/15338

Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht zur außerordentlichen Kündigung

»1. § 11 TV Ang Ausland regelt nicht einen Fall der entfristeten ordentlichen Kündigung im Sinne des § 622 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB, sondern ist als Regelung einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verstehen. Der wichtige Grund ist daher an den Anforderungen des § 626 BGB zu messen. 2. Die in § 11 TV Ang Ausland enthaltene Kündigungsmöglichkeit - einseitig zu den genannten Bedingungen für den Arbeitgeber - verstößt gegen § 622 Abs. 6 BGB n.F. 3. Die Auflösung einer Dienststelle oder wesentliche Einschränkung des Dienstbetriebes stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar.«

Normenkette:

TV AngAusl § 11 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3331/99