LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.05.1998
6 Sa 214/97
Normen:
MTV Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein § 12 Nr. 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 409
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 261/96

Tarifvertrag - Auslegung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 214/97

DRsp Nr. 2000/8316

Tarifvertrag - Auslegung - "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses

1. Das "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses bzw. der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Rechtsbegriff, kann davon ausgegangen, werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinn verstanden wissen wollen, sofern sich nicht aus dem Tarifwortlaut selbst erkennbar etwas anderes ergibt. 2. Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, während die Nebenpflichten wie die Fürsorgepflicht und Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflichten, die Unterlassungspflichten usw. weiterbestehen. 3. Das gilt auch für, den Begriff des Ruhens in einem Tarifvertrag, solange er keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass nur bestimmte Fälle des Ruhens, z.B. mit den Auswirkungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, gemeint sein könnten.

Normenkette:

MTV Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein § 12 Nr. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die tarifliche Sonderzuwendung für 1995 in ungekürzter Höhe zusteht.