LAG Hamm - Beschluss vom 23.09.2011
10 TaBV 14/11
Normen:
GG Art 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 25
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/07

Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 14/11

DRsp Nr. 2011/20096

Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH im CGB - e.V. ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Weder aus der Mitgliederzahl der GKH noch aufgrund ihres organisatorischen Aufbaus kann auf eine ausreichende eigenständige organisatorische Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Auch die in der Vergangenheit in Tarifgemeinschaft mit der DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren die Tariffähigkeit der GKH nicht (im Anschluss an BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7).

Tenor

Auf die Beschwerde der Industriegewerkschaft Metall wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.03.2008 – 2 BV 30/07 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH im CGB) keine tariffähige Gewerkschaft ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung (GKH).