LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2009
9 Sa 1100/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1/08

Tarifübliche Entlohnung nach Betriebsvereinbarung zur Festlegung von Entgeltgrundsätzen bei nicht tarifgebundener Arbeitgeberin; Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Vergütungsgruppe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1100/08

DRsp Nr. 2009/16211

Tarifübliche Entlohnung nach Betriebsvereinbarung zur Festlegung von Entgeltgrundsätzen bei nicht tarifgebundener Arbeitgeberin; Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Vergütungsgruppe

1. Das gemäß § 256 Abs. 1 erforderliche Interesse an der Feststellung einer Eingruppierung fehlt, wenn ein Feststellungsurteil nicht erwarten lässt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien endgültig beigelegt wird; das ist der Fall, wenn die Klägerin weder im Feststellungsantrag noch in der Begründung die ihrer Meinung nach zutreffende Vergütungsgruppe nennt, die Arbeitgeberin nicht zugestanden hat, dass eine bestimmte Vergütungsgruppe einschlägig ist und im Falle eines stattgebenden Feststellungsurteils zu Grunde gelegt werden kann, und die Klägerin nicht einmal die für eine Eingruppierung erforderliche Tätigkeit dargelegt hat. 2. Im Rahmen einer Feststellungsklage kann die Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO offen gelassen und die Klage mangels Begründetheit abgewiesen werden; das Feststellungsinteresse muss letztendlich nur bei der begründeten Klage gegeben sein. 3. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass die Arbeitgeberin tarifgebunden ist.