BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 186/04
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3, 5 ; ArbGG § 97 Abs. 5 § 2a Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2305
NZA 2005, 1320
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1513/03
ArbG Hameln - 2 Ca 427/02 - 10.4.2003,

Tarifrecht; Prozessrecht - Vergütungsabrede unterhalb des Tariflohnes

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 186/04

DRsp Nr. 2005/13169

Tarifrecht; Prozessrecht - Vergütungsabrede unterhalb des Tariflohnes

Orientierungssätze: 1. Es bedarf keiner Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Frage der Tarifzuständigkeit, wenn die Tatsacheninstanzen keine Tatsachen festgestellt haben, aus denen sich Bedenken gegen die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers durch den Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ergeben können. 2. Für die Annahme einer generellen Unwirksamkeit einer OT-Mitgliedschaft unabhängig von den konkreten Regelungen der Satzung zu den Rechten der OT-Mitglieder gibt es keine rechtliche Grundlage. 3. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ablösen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. 4. Es bleibt offen, ob eine gegen § 4 Abs. 3 TVG verstoßende Regelung nichtig ist oder ob sie nur durch die unmittelbar und zwingend geltende tarifliche Regelung verdrängt wird.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3, 5 ; ArbGG § 97 Abs. 5 § 2a Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger statt der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Vergütung ein höherer Tariflohn zusteht.