BAG - Urteil vom 24.08.2011
4 AZR 717/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) (VTV Nr. 7) § 3 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 22
NZA-RR 2013, 112
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 105/10
ArbG Bautzen, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3356/09

Tarifrecht; Auslegung einer tariflichen Regelung; Abgrenzung zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Norm

BAG, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 717/10

DRsp Nr. 2012/884

Tarifrecht; Auslegung einer tariflichen Regelung; Abgrenzung zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Norm

Orientierungssätze: 1. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 zum BAT-O ("Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen ... bis zum 31. Dezember 2007 ... abgeschlossen.") begründet keine individuellen Ansprüche tarifgebundener Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Es handelte sich hier um die für die Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 schuldrechtlich verbindliche Festlegung eines Regelungsprogramms. 2. An die Stelle einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung, die als "Altklausel" aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 als Gleichstellungsabrede auszulegen war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74), tritt jedenfalls dann keine unbedingt zeitdynamische Bezugnahme auf den betreffenden Tarifvertrag, wenn nach dem 31. Dezember 2001 im Zuge einer Neuregelung zur Arbeitszeit vereinbart wurde "Im übrigen bleibt es bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses", und der Arbeitgeber zeitnah vor dieser Vereinbarung seine Auffassung deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlich entfallenen Tarifgebundenheit nicht mehr an neue Tarifverträge des ursprünglich in Bezug genommenen Tarifwerks gebunden sei.