LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.03.2005
17 TaBV 05/04
Normen:
BetrVG § 83 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 3 ; BGB § 305 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 36 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 203/03

Tarifpluralität bei Verschmelzung durch Aufnahme - verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 17 TaBV 05/04

DRsp Nr. 2005/11257

Tarifpluralität bei Verschmelzung durch Aufnahme - verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung

1. Auch im Fall der Verschmelzung im Wege der Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über; der Firmentarifvertrag wirkt kollektiv fort.2. Die durch das Prinzip der Tarifeinheit bezweckte Rechtssicherheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitgeber vorübergehend für bestimmte Arbeitnehmergruppen an der bisherigen Regelung festhält.

Normenkette:

BetrVG § 83 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 3 ; BGB § 305 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 36 ;

Gründe: