Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin und insbesondere darüber, ob Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund gemäß §
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 15.05.2009 nach der Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe E 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund) zu vergüten;
2.
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