BAG - Urteil vom 12.05.2005
6 AZR 311/04
Normen:
BAT-O § 41 § 26 § 34 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 36
BB 2006, 1508
DB 2005, 2698
NZA 2006, 50
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 105/04
ArbG Schwerin, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2314/03

Tarifliches Sterbegeld bei Tod des Angestellten in Altersteilzeit - Maßgeblichkeit der Teilzeitvergütung

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 311/04

DRsp Nr. 2005/19112

Tarifliches Sterbegeld bei Tod des Angestellten in Altersteilzeit - Maßgeblichkeit der Teilzeitvergütung

»Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld nach § 41 BAT-O richtet sich bei Angestellten in Altersteilzeit nach den Teilzeitbezügen und zwar unabhängig davon, ob der Tod des im Blockmodell der Altersteilzeit beschäftigten Angestellten in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase eingetreten ist.«

Orientierungssätze:1. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines Angestellten durch dessen Tod während der Arbeitsphase des Blockmodells, so ist zwar die Differenz zu der Vergütung, die er ohne die Altersteilzeit verdient hätte, nachzuzahlen.2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich auch die Höhe des Sterbegeldes gemäß § 41 BAT/BAT-O nach der Vollzeitvergütung bestimmt. Insoweit bleibt vielmehr die Altersteilzeitvergütung maßgebend.

Normenkette:

BAT-O § 41 § 26 § 34 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tarifvertraglichen Sterbegeldes nach § 41 BAT-O bei Versterben des Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell während der Arbeitsphase.