LAG Köln - Urteil vom 10.03.2008
2 Sa 78/08
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1435/07

Tarifliches Kündigungsverbot; Tarifauslegung

LAG Köln, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 78/08

DRsp Nr. 2008/18422

Tarifliches Kündigungsverbot; Tarifauslegung

»Einzelfallauslegung eines RationalisierungsschutzTV: regeln Tarifvertragsparteien einerseits ein Verbot der Produktionsverlagerung und bestimmen sie gleichzeitig, wie Schadensersatz berechnet wird, falls entgegen dem Verbot betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, spricht dies für die Auslegung, dass ein absolutes Kündigungsverbot nicht gewollt war.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In der Berufung streiten die Parteien nur noch darüber, ob die Kündigung vom 21.03.2007 deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte gegen ein tarifvertragliches Verbot der Verlagerung von Produktionsstandorten verstoßen hat. Zu dem bereits im erstinstanzlichen Urteil zitierten § 2 des Firmentarifvertrages ENKA haben die Tarifvertragsparteien als Anlage zum Tarifvertrag folgende Protokollnotiz vom 25.11.2002 gefertigt.

"Protokollnotiz zu § 2

I. Sollte entgegen der Regelung in § 2 der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 notwendig werden, gilt Folgendes:

1. § 112 a BetrVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Begriffs "Betrieb" der Begriff "Unternehmen" tritt.