LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2010
11 Sa 496/09
Normen:
BGB § 126; BGB § 130; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 780 S. 1; BGB § 781 S. 1; MTV Metall- u. Elektroindustrie § 26; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 46/08

Tariflicher Verfall von Erstattungsansprüchen der Arbeitgeberin für im Ausland gezahlte Steuern; unbegründete Klage bei verspäteter gerichtlicher Geltendmachung nach Zugang der Ablehnung mittels Einlegung in Postschließfach

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 496/09

DRsp Nr. 2010/14084

Tariflicher Verfall von Erstattungsansprüchen der Arbeitgeberin für im Ausland gezahlte Steuern; unbegründete Klage bei verspäteter gerichtlicher Geltendmachung nach Zugang der Ablehnung mittels Einlegung in Postschließfach

1. Wurde der Arbeitnehmer durch eine Steuerzahlung der inländischen Arbeitgeberin von der Steuerschuld gegenüber den schweizerischen Behörden befreit, ist der Anspruch der Arbeitgeberin auf Erstattung der in der Schweiz gezahlten Steuer gemäß § 26 MTV verfallen, wenn die Arbeitgeberin die zweite Stufe der Ausschlussfrist deshalb nicht gewahrt hat, weil sie ihren Anspruch nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung der Erfüllung durch den Arbeitnehmer gerichtlich geltend macht. 2. Mit der Formulierung "was die von Ihnen erhobene Forderung wegen Rückzahlung von Steuern angeht, verbleibt es bei meiner bereits im vergangenen Jahr ausgesprochenen Weigerung. Eine Zahlungsverpflichtung Ihnen gegenüber sehe ich nicht", macht der Arbeitnehmer deutlich, dass er keinerlei Zahlungen an die Arbeitgeberin erbringen will; ein diesbezügliches Schreiben enthält damit eine eindeutige Ablehnung des Erfüllungsverlangens.