BAG - Urteil vom 14.02.1991
8 AZR 97/90
Normen:
BUrlG § 13, § 1, § 3, § 5 Abs. 2 ; Rahmentarifvertrag (Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum vom 1. Januar 1987) § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 381/87
LAG Hamburg, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 7/89

Tariflicher Urlaubsanspruch; Teilzeitarbeitnehmer

BAG, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 97/90

DRsp Nr. 2001/11979

Tariflicher Urlaubsanspruch; Teilzeitarbeitnehmer

»1. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. 2. Enthält ein Tarifvertrag keine Regelungen zur Umwandlung des Urlaubsanspruchs eines vollzeitbeschäftigten in den eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sind die für den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitstage und die Arbeitstage, an denen ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu arbeiten hat, rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG). 3. Ergeben sich dabei Bruchteile von Arbeitstagen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung in diesem Umfang, es sei denn, der Tarifvertrag schließt dies ausdrücklich aus.«

Normenkette:

BUrlG § 13, § 1, § 3, § 5 Abs. 2 ; Rahmentarifvertrag (Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum vom 1. Januar 1987) § 9;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten mit insgesamt 32 Arbeitsstunden an vier Tagen der Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.400,-- DM beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten wird an fünf Tagen der Woche gearbeitet.