LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2008
5 Sa 1936/07
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 15 Abs. 7, 8 § 24 Abs. 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1612/07

Tariflicher Urlaubsanspruch im Einzelhandel bei krankheitsbedingter Verhinderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 1936/07

DRsp Nr. 2008/14292

Tariflicher Urlaubsanspruch im Einzelhandel bei krankheitsbedingter Verhinderung

»1. Der tarifliche Urlaubsanspruch des § 15 MTV Einzelhandel NRW, der wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht im Kalenderjahr genommen werden konnte, verfällt nicht, wenn er im Folgejahr bis zum 30.04. gewährt und genommen wird.2. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr über den 31.03. hinaus arbeitsunfähig krank war. Er kann in diesem Fall auch noch nach dem 31.03., aber vor dem 30.04. seine Urlaubsansprüche geltend machen, ohne dass sie nach § 24 Abs. 2 MTV erlöschen.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 15 Abs. 7, 8 § 24 Abs. 1 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2006 noch Resturlaubsansprüche zustehen und in das Jahr 2007 zu übertragen sind.

Der am 11.11.1963 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1995 bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, als Verkäufer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden nur noch "MTV" genannt) Anwendung. Dort heißt es unter anderem:

§ 15 Urlaub