Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2006 noch Resturlaubsansprüche zustehen und in das Jahr 2007 zu übertragen sind.
Der am 11.11.1963 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1995 bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, als Verkäufer beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden nur noch "
§ 15 Urlaub
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