LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2011
6 Sa 100/11
Normen:
TVÜ-L § 4 Abs. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1150/10

Tariflicher Strukturausgleich nach Übergangsrecht; Zahlungsklage eines technischen Regierungsangestellten mit Bewährungsaufstieg

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 100/11

DRsp Nr. 2011/15577

Tariflicher Strukturausgleich nach Übergangsrecht; Zahlungsklage eines technischen Regierungsangestellten mit Bewährungsaufstieg

Einen Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L erhalten auch Beschäftigte, die bei Inkrafttreten des TVÜ-L eine in der Anlage 3 aufgeführte Vergütungsgruppe des BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - AZ: 3 Ca 1150/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 4 Abs. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01.06.1990 bei dem beklagten Land als technischer Regierungsangestellter gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.843,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zum 01.11.2006 erfolgte eine Überleitung vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Der TVÜ-L enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen