LAG Köln - Urteil vom 28.04.2011
6 Sa 91/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Cockpit-Personal § 30 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4426/10

Tariflicher Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 91/11

DRsp Nr. 2011/17924

Tariflicher Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau

Ein tariflicher Sonderurlaub "bei Niederkunft der Ehefrau" muss nicht am Tag der Geburt des Kindes genommen werden, sondern kann anlassbezogen auch zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden (hier: § 30 MTV Cockpit-Personal).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 13 Ca 4426/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Cockpit-Personal § 30 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von drei Tagen Sonderurlaub wegen der Niederkunft der Ehefrau des Klägers am 08.03.2010.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Cockpit-Personal bei der Beklagten (im Folgenden: MTV) Anwendung. In § 30 MTV heißt es unter der Überschrift "Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung" auszugsweise wie folgt:

"1. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung auf freie Tage oder auf den Jahresurlaub in folgenden Fällen:

a. Bei Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eines eigenen Kindes = 4 Tage

b. Bei Tod der Eltern/Geschwister oder Schwiegereltern = 3 Tage

c. Bei Niederkunft der Ehefrau = 3 Tage