LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2010
10 Sa 244/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3118/09

Tariflicher Mehrurlaub im öffentlichen Dienst; Verfall des Anspruchs bei Arbeitsunfähigkeit mit Ende des Übertragungszeitraums

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 244/10

DRsp Nr. 2010/20037

Tariflicher Mehrurlaub im öffentlichen Dienst; Verfall des Anspruchs bei Arbeitsunfähigkeit mit Ende des Übertragungszeitraums

Der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst verfällt mit dem Ende des Übertragungszeitraums, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden kann (§ 26 Abs. 2 lit a TVöD).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. April 2010, Az.: 10 Ca 3118/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 verfallen ist.

Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 bei der beklagten Stadt in der Fünf-Tage-Woche als Angestellter zu einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. § 26 TVöD lautet auszugsweise:

"§ 26

Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,