Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger einen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD zu zahlen hat.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Landesbetrieb S N -W beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
Der Kläger ist seit dem 14. August 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD endete am 26. September 2006. Der Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse war bereits am 1. September 2006 nach Gewährung für die Höchstbezugsdauer abgelaufen.
Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger ab dem 27. September 2006 bis zum 28. Mai 2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III. Für die Zeit ab dem 29. Mai 2007 hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf wegen Beginns einer Rehabilitations-Maßnahme, für die nach dem Bescheid der Bundesagentur kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand.
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