BAG - Urteil vom 20.04.2011
5 AZR 49/10
Normen:
Konzerntarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) und der Vereinigung Cockpit (VC) (gültig ab 1. Dezember 2006); Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) (gültig ab 1. Januar 2001) § 6; Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) (gültig ab 1. Januar 2001) § 7; Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (gültig ab 1. April 2006) § 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 821/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6103/08

Tariflicher Entgeltanspruch nach konzerninternem Wechsel [Mindestgrundvergütung, Steigerungsbetrag]

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 49/10

DRsp Nr. 2011/10982

Tariflicher Entgeltanspruch nach konzerninternem Wechsel [Mindestgrundvergütung, Steigerungsbetrag]

1. a) Aus dem Tarifwortlaut des § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV folgt ein Anspruch der bei der Beklagten eingesetzten Kapitäne auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung. b) Eine Beschränkung der Norm auf Cockpitmitarbeiter, die von der Beklagten selbst erstmals zu Kapitänen ernannt werden, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. c) § 3 Abs. 6 VTV enthält keine Regelung über die Grundvergütung für Kapitänswechsler nach dem TV WeFö. 2. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 VTV wird hingegen deutlich, dass der Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV ausschließlich an die Kapitäne gezahlt wird, die bei der Beklagten erstmals zu Kapitänen ernannt werden.

1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 821/09 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Konzerntarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) und der Vereinigung Cockpit (VC) (gültig ab 1. Dezember 2006);