LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.12.2010
6 Sa 185/10
Normen:
TV Kapitalkontenplan § 1; VO zum Kapitalkontenplan Ziff. 10.8.1.1 S. 4; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1967 b/09

Tariflicher Anspruch er Erhöhungsrente bei ernsthaftem Betreiben des Rentenantrags durch form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 185/10

DRsp Nr. 2011/1384

Tariflicher Anspruch er Erhöhungsrente bei ernsthaftem Betreiben des Rentenantrags durch form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung

Macht der Arbeitnehmer eine die Garantierente übersteigende Rente (Erhöhungsrente) geltend und setzt der tarifliche Anspruch voraus, dass er seinen (erfolglosen) Rentenantrag "ernsthaft betrieben hat", setzt dies nicht die Begründung eines form- und fristgerecht eingelegten Widerspruchs voraus, denn mit der Einlegung des Widerspruchs hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I erfüllt und alles getan, um eine Überprüfung des Rentenbescheids durch die Widerspruchsstelle herbeizuführen; der Widerspruch ergreift im Zweifel alle Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsakts.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 - 5 Ca 1967 b/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.011,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Kapitalkontenplan § 1; VO zum Kapitalkontenplan Ziff. 10.8.1.1 S. 4; SGB I § 60;

Tatbestand: