1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 28.05.2009 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der Firma Z. GmbH für jeweils eine Stunde täglich von Montag bis Samstag bis 06.00 Uhr zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen von der Klägerin geltend gemachten tarifvertraglichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin.
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