LAG München - Urteil vom 13.01.2006
10 Sa 321/05
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; TV ATZ § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8663/04

Tariflicher Anspruch auf Alterszeit

LAG München, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 321/05

DRsp Nr. 2006/20058

Tariflicher Anspruch auf Alterszeit

»1. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ gewährt einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, der nicht auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.2. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nach § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht wirtschaftliche Gründe. § 2 Abs. 2 TV ATZ ist eine finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers immanent.«

Normenkette:

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; TV ATZ § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 09.11.1943 geborene Kläger ist seit 01.10.1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt.

Die Beklagte - GmbH - ist eine Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % vom Freistaat Bayern gefördert wird. Sie ist Mitglied der Gemeinschaft e. V. Ihr Etat wird in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Gemeinschaft e. V. festgelegt. Gemäß ihrem Auftrag aus dem Gesellschaftsvertrag liegen die Aufgaben der Beklagten auf dem Gebiet der Förderung der Forschung im Bereich Gesundheit sowie in der Umwelt- und Strahlenforschung.