LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2010
9 Sa 753/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; TV ATZ Berufsgenossenschaften § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 769/09

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell; unbegründete Ablehnung wegen finanzieller Mehrbelastung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur künftigen Arbeitsbelastung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 753/09

DRsp Nr. 2010/13096

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell; unbegründete Ablehnung wegen finanzieller Mehrbelastung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur künftigen Arbeitsbelastung

1. Besteht kein Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, kann die (öffentlich-rechtliche) Arbeitgeberin dem Antrag des Arbeitnehmer widersprechen, wenn sie nicht gewillt ist, die mit einer Altersteilzeit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen durch Aufstockungsbetrag und Übernahme der Beiträge der Sozialversicherung zu tragen. 2. Zu einer finanziellen Mehrbelastung kommt es jedoch nur dann, wenn die Stelle des Arbeitnehmers bei Eintritt in die Freistellungsphase wieder besetzt werden muss und entsprechende Mittel im Haushalt nicht bereitgestellt werden; beginnt die Freistellungsphase erst in einigen Jahren und werden die Stellenpläne jeweils jährlich beschlossen, ist eine verbindliche Aussage darüber, wie sich im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers der Arbeitsanfall darstellen wird und welche Festlegungen die dann maßgeblichen Stellenpläne treffen werden, nicht möglich.