LAG München - Urteil vom 07.07.2010
5 Sa 131/10
Normen:
BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2; BRTV-Bau § 7 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12629/08

Tariflichen Auslösungsanspruch bei Verlegung des Betriebssitzes

LAG München, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 131/10

DRsp Nr. 2010/15015

Tariflichen Auslösungsanspruch bei Verlegung des Betriebssitzes

Bei der Bestimmung des für den Auslösungsanspruch nach § 7 Ziff. 4 BRTV - Bau maßgeblichen Betriebes im Sinne des § 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau, kommt es auf die organisatorische Struktur zum Zeitpunkt der Einstellung an. Spätere Verlegungen des Betriebssitzes haben hierauf nur Einfluss, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Ort für die Bestimmung des Auslösungsanspruches einvernehmlich neu regeln.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.12.2009, Az.: 4 b Ca 12629/08 F, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.792,-- brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2; BRTV-Bau § 7 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Verlegung des Sitzes der Beklagten auf den tariflichen Auslösungsanspruch ausgewirkt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1974 als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV - Bau) Anwendung.

§ 7 dieses Tarifvertrages lautet (soweit hier relevant):