LAG Chemnitz - Urteil vom 02.05.2005
3 Sa 924/04
Normen:
HRG § 57b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 576
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3432/04

Tarifliche Zuwendung im öffentlichen Dienst, Nachwirkung des Zuw.TV, erneute Befristung gem. § 57 b Abs. 1 Nr. 2 HRG

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 924/04

DRsp Nr. 2005/18002

Tarifliche Zuwendung im öffentlichen Dienst, Nachwirkung des Zuw.TV, erneute Befristung gem. § 57 b Abs. 1 Nr. 2 HRG

»Wiederholte, jeweils auf § 57 b Abs. 1 S. 2 HRG gestützte, Befristungen innerhalb der zulässigen Befristungsdauer des § 57 b Abs. 1 S. 4 HRG stellen lediglich jeweils eine Vertragsverlängerung, nicht aber einen Neuabschluss eines Arbeitsvertrages dar (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.10.00 - 7 AZR 483/99 - zu § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG).«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf die tarifliche Zuwendung für das Jahr 2003.

Der am ...1974 geborene Kläger war seit 01.01.2003 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der "Dienstvertrag" vom 30.07./06.08.2002 (Bl. 11/12 d. A.), abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, zugrunde.

Am 09.08.2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren "Dienstvertrag" (Bl. 13/14 d. A.), welcher an die Stelle des ersten Vertrages treten sollte und eine Befristung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 vorsah.