LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2010
5 Sa 389/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-Zuwendung § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 802 b/09

Tarifliche Zuwendung bei Tarifpluralität

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 389/09

DRsp Nr. 2010/9013

Tarifliche Zuwendung bei Tarifpluralität

Bei Tarifpluralität findet der Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb keine Anwendung. Vielmehr gelten für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien strikt gemäß § 3 Abs. 1 TVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG die jeweils einschlägigen Tarifverträge.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.08.2009 - Az.: 3 Ca 802 b/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-Zuwendung § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin für das Jahr 2008 zustehenden tariflichen Zuwendung.

Die 46-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1989 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 (Bl. 7 d. A.) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 21.07.1998 (Bl. 8 d. A.) als Gesundheitsberaterin in der Geschäftsstelle N. mit zurzeit 25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Ihr Monatsgehalt beträgt € 2.578,26. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifwerke des BAT/AOK-Neu Anwendung.