BAG - Urteil vom 23.03.2011
5 AZR 112/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 § 15 Abs. 2.1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2011, 436
NZA 2011, 880
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1209/08
ArbG Siegen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1563/07

Tarifliche Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K als gegenleistungsunabhängiger Teil der monatlichen Vergütung; Anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 112/10

DRsp Nr. 2011/11445

Tarifliche Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K als gegenleistungsunabhängiger Teil der monatlichen Vergütung; Anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

1. Bei der allgemeinen Zulage nach § 15 Abs. 2.1 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 1. August 2006 handelt es sich nicht um eine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung, sondern um einen Teil der monatlichen Vergütung. 2. a) Bei der Ergänzungsvereinbarung § 15 Abs. 2.1 TVöD-K handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wofür das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung begründet, der keine der Parteien entgegengetreten ist. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.