LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2009
2 Sa 36/09
Normen:
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1; TVöD § 16 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 806/08

Tarifliche Überleitungsbestimmungen zur Besitzstandswahrung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 36/09

DRsp Nr. 2009/19795

Tarifliche Überleitungsbestimmungen zur Besitzstandswahrung

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt die allgemeine Regel auf, dass der TVÜ-VKA nur anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis über den 01. Oktober hinaus ununterbrochen fortbesteht; die Tarifpartner stellen eindeutig auf das Arbeitsverhältnis ab und nicht auf die Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin als Vertragspartnerin der einen Seite allein. 2. Die Regelung ist klar und eindeutig und keiner Auslegung insbesondere dahingehend zugänglich, dass es nicht auf die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers ankommt oder ob ein Arbeitgeberwechsel eingetreten ist oder nicht.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2008 - 4 Ca 806/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1; TVöD § 16 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Diese ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie war in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.2005 in der Kindertagesstätte G. als Erzieherin beschäftigt. Zuletzt bezog sie dort nach Vergütungsgruppe BAT V c ihr Gehalt in der Endstufe 6.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeine G. endete zum 31.12.2005 aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Ortsgemeinde.