LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2011
16 Sa 854/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art 9 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; TV SozSich § 2 Nr. 1; TV SozSich § 2 Nr. 2 Buchst. d; TV SozSich § 3 Nr. 1; TV SozSich § 3 Nr. 2; TV SozSich § 3 Nr. 3; TV SozSich § 4; TV SozSich § 8 Nr. 1 Buchst. c; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 599/09

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte; benachteiligungsfreier Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe bei möglichem Bezug vorzeitiger Altersrente; unbegründete Auskunftsklage eines schwerbehinderten Angestellten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 854/10

DRsp Nr. 2011/20880

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte; benachteiligungsfreier Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe bei möglichem Bezug vorzeitiger Altersrente; unbegründete Auskunftsklage eines schwerbehinderten Angestellten

Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) verstößt nicht wegen mittelbarer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gegen höherrangiges Recht.

Leitsatz der Redaktion: Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 Buchst. d TV SozSich ist in Verbindung mit § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe bereits dann nicht besteht, wenn rechtlich die Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente besteht; das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19.01.2010 - 3 Ca 600/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art 9 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; TV SozSich § 2 Nr. 1; TV SozSich § 2 Nr. 2 Buchst. d; TV SozSich § 3 Nr. 1; TV SozSich § 3 Nr. 2;