BAG - Urteil vom 22.05.2024
10 AZR 388/21
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2 S. 2; GVG §§ 198 ff.; MTV § 5 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1865/19
LAG Hamm, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 115/20

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

BAG, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 388/21

DRsp Nr. 2024/9312

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. 2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. 3. So verhält es sich hinsichtlich einer tarifvertraglichen Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, soweit miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorliegen und die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen - wie hier die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt ist.