LAG Köln - Urteil vom 29.04.2010
6 Sa 103/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. c; TV-L 33 Abs. 2 S. 6; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 336
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4567/08

Tarifliche Kürzung des Erholungsurlaubs in ruhendem Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung aus ruhendem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 103/10

DRsp Nr. 2010/13797

Tarifliche Kürzung des Erholungsurlaubs in ruhendem Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung aus ruhendem Arbeitsverhältnis

1. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis generiert keinen Urlaub. 2. Daher verstößt eine tarifliche Kürzungsregelung, die den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für die Zeit des Ruhens nach dem sog. Zwölftelungsprinzip kürzt (hier: § 26 Abs. 2 TV-L) auch nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des EuGH ("Schulz-Hoff") erfahren hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

- 4 Ca 4567/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. c; TV-L 33 Abs. 2 S. 6; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Urlaubsabgeltung für die Zeit des ruhenden Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war von 1974 zunächst zur Ausbildung und ab 1977 bis 31.12.2008 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Hierüber verhält sich ein Einstellungsschreiben vom 29.02.1977 (Kopie Bl. 139 d. A.), wonach auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.