BAG - Urteil vom 17.08.2011
5 AZR 227/10
Normen:
Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV vom 19. November 2004) § 23;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Flugsicherung Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 98/09
ArbG Berlin, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 5594/08

Tarifliche Krankenzulage; Berechnung

BAG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 227/10

DRsp Nr. 2011/17290

Tarifliche Krankenzulage; Berechnung

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2009 - 18 Sa 98/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV vom 19. November 2004) § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der tarifvertraglich geregelten Krankenzulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Flugsicherungsunternehmen, seit 1993 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Firmentarifverträge für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Anwendung. Der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 (im Folgenden: MTV) bestimmt ua.:

"§ 23

Krankenbezüge

(1) Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vergütung (§ 18 (1) Satz 2) für die Dauer von 6 Wochen, sofern sie ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen haben. ...