BAG - Urteil vom 25.02.1998
10 AZR 298/97
Normen:
AFG § 101, § 105a; BGB § 611 (Gratifikation); TVG § 1 ; TV über eine Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende der Schuhindustrie vom 3. Februar 1992;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 988/96
ArbG Kaiserslautern, vom 24.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 214/96

Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 298/97

DRsp Nr. 1999/8289

Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses) 1. Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach §§ 105 a, 101 AFG, so ist zu vermuten, daß die Parteien - zumindest stillschweigend - das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. 2. Nach § 2 Ziff. 5 TV 13. ME-Schuhindustrie erhält ein Arbeitnehmer keine Leistungen, der zwar die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und daher an sich anspruchsberechtigt wäre, dessen Arbeitsverhältnis aber kraft Gesetzes oder Vereinbarung im laufenden Kalenderjahr geruht hat.

Normenkette:

AFG § 101, § 105a; BGB § 611 (Gratifikation); TVG § 1 ; TV über eine Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende der Schuhindustrie vom 3. Februar 1992;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung für das Jahr 1995.