BAG - Urteil vom 12.05.2005
6 AZR 236/03
Normen:
Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk Nr. 434, 415, 416;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 615
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 591/02
ArbG München, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 20156/01

Tarifliche Funktionszulage beim Bayerischen Rundfunk - keine Bindungswirkung der Entscheidung des Eingruppierungsausschusses zur Gewährung der Funktionszulage

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 236/03

DRsp Nr. 2005/12785

Tarifliche Funktionszulage beim Bayerischen Rundfunk - keine Bindungswirkung der Entscheidung des Eingruppierungsausschusses zur Gewährung der Funktionszulage

Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 434 TV Bayerischer Rundfunk kann einem Arbeitnehmer für zeitweilige oder dauernde Leistungen, die nach Art, Umfang, Können oder Verantwortung über das übliche Maß der an Arbeitnehmer in der gleichen Gehaltsgruppe gestellten Anforderungen wesentlich hinausgehen, eine Funktionszulage gewährt werden. 2. Nach Nr. 415 TV Bayerischer Rundfunk kann ein Arbeitnehmer, der an der Richtigkeit seiner Eingruppierung oder Einstufung zweifelt, eine Überprüfung bei der Personalabteilung, beantragen und, wenn deren Entscheidung nicht den Erwartungen des Arbeitnehmers entspricht, den Eingruppierungsausschuss anrufen. 3. Unabhängig von der Frage, ob eine Entscheidung des Eingruppierungsausschusses überhaupt bindende Wirkung hat, erstreckt sich diese nicht auf einen Beschluss des Eingruppierungsausschusses, der die Gewährung einer Funktionszulage zum Inhalt hat. Dies ergibt eine Auslegung von Nr. 434 und Nr. 416 TV Bayerischer Rundfunk.

Normenkette:

Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk Nr. 434, 415, 416;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Funktionszulage.