LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2011
11 Sa 566/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1044
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 148/09

Tarifliche Entlohnung eines Rettungssanitäters; überwiegend unbegründete Differenzlohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Wucher und Sittenwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 566/10

DRsp Nr. 2011/7501

Tarifliche Entlohnung eines Rettungssanitäters; überwiegend unbegründete Differenzlohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Wucher und Sittenwidrigkeit

1. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, dass der "Wucherer" die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet. 2. Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine Ausbeutungslage ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor. Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB bei Hinzukommen weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung als sogenanntes "wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein. 3. Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges - krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt.