LAG Hamm - Urteil vom 29.07.2011
10 Sa 295/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TV ERA-Anpassungsfonds § 4 c;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 608/10

Tarifliche Einmalzahlung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Einführung der Tarifwerke

LAG Hamm, Urteil vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 295/11

DRsp Nr. 2011/21147

Tarifliche Einmalzahlung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Einführung der Tarifwerke

Die nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.04.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NRW - TV ERA-APF - vorgesehene Einmalzahlung schulden nur Arbeitgeber, die zur betrieblichen Einführung von ERA verpflichtet sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 – 3 Ca 608/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TV ERA-Anpassungsfonds § 4 c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Einmalzahlung für 2009 nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfond vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.05.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – TV ERA-APF –.

Der am 30.06.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.284,75 € tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Anstellungsvertrag vom 22.07.2001 (Bl. 3 ff d.A.). In Ziffer 7 dieses Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung: