LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2009
5 Sa 1804/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-L Einmalzahlungen § 1; TV-L Einmalzahlungen § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 28/08

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1804/08

DRsp Nr. 2009/18045

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in seiner jeweiligen Fassung" erstreckt sich auch auf Nachfolgetarifverträge zu Einmalzahlungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2008, Az.: 10 Ca 28/08, teilweise hinsichtlich der Zinsen abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt tenoriert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-L Einmalzahlungen § 1; TV-L Einmalzahlungen § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007, wobei als Vorfrage streitig ist, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.