LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 774/09
Normen:
TV-UmBw § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; TV-UmBw § 11 Abs. 1; TV-UmBw § 11 Abs. 2 S. 1; TV-UmBw § 11 Abs. 2 S. 4; TVöD § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1334/09

Tarifliche Einkommenssicherung bei Umgestaltung der Bundeswehr; Einbeziehung monatlicher Zulage für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 774/09

DRsp Nr. 2010/13078

Tarifliche Einkommenssicherung bei Umgestaltung der Bundeswehr; Einbeziehung monatlicher Zulage für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit

1. Sind die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 11 Abs. 1 TVUmBw erfüllt, beträgt die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TVUmBw das um 28 v.H. verminderte Einkommen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TVUmBw als Einkommen unter anderem auch die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVUmBw zu berücksichtigen sind; unter Beachtung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw ist als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen aufzufassen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung gezahlt worden sind. 2. Sinn und Zweck der Regelung in §§ 11, 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw ist es, solche wiederkehrenden Lohnbestandteile der letzten drei Jahre zu sichern, welche der Arbeiter in der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hatte; zu diesen Lohnbestandteilen gehört auch eine monatliche Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TVöD).