LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2012
3 Sa 622/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Pro Seniore § 12 Nr. 1; MTV Pro Seniore § 12 b Nr. 4; MTV Pro Seniore § 25 Nr. 1; MTV Pro Seniore § 25 Nr. 2; MTV Pro Seniore § 27 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 308; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 769/11

Tarifliche Eingruppierung und Vergütung einer Pflegehelferin in Seniorenresidenz; tarifliche Bewährungszeit bei krankheitsbedingten Fehlzeiten; Anrechnung übertariflicher Sonderzulage auf Tariflohnerhöhung aufgrund Höhergruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 622/11

DRsp Nr. 2012/10442

Tarifliche Eingruppierung und Vergütung einer Pflegehelferin in Seniorenresidenz; tarifliche Bewährungszeit bei krankheitsbedingten Fehlzeiten; Anrechnung übertariflicher Sonderzulage auf Tariflohnerhöhung aufgrund Höhergruppierung

1. Ist im Tarifvertrag (MTV Pro Seniore) nicht geregelt, ob und inwieweit Zeiten ohne Arbeitsleistung unberücksichtigt bleiben und die festgelegten mehrjährigen Bewährungszeiten ununterbrochen zurückgelegt werden müssen, dann führt allein der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer ca. 1 Monat außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, nicht dazu, dass sich die Bewährungszeit entsprechend verlängert oder diese gar unterbrochen wird. 2. Hat der Arbeitgeber eine übertarifliche "freiwillige Sonderzulage" gezahlt, ohne dass ein Ausschluss der Anrechenbarkeit oder ein besonderer Leistungszweck vereinbart wurde, erfolgt im Falle einer Tariflohnerhöhung aufgrund einer Höhergruppierung eine entsprechende Anrechnung, nach der der erhöhte Tariflohn zum gewährten Entgelt nur so weit hinzutritt, wie er dieses übersteigt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 3 Ca 769/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: