LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2009
10 Sa 451/08 E
Normen:
NPersVG § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 352/07

Tarifliche Eingruppierung eines Personalratsmitgliedes unter fiktiver Nachzeichnung des Berufsweges für die Zeit der Freistellung; unsubstantiierte Darlegungen zur dienststellenüblichen Entwicklung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 451/08 E

DRsp Nr. 2009/13454

Tarifliche Eingruppierung eines Personalratsmitgliedes unter fiktiver Nachzeichnung des Berufsweges für die Zeit der Freistellung; unsubstantiierte Darlegungen zur dienststellenüblichen Entwicklung

1. Ein Anspruch des Personalratsmitgliedes auf Höhergruppierung setzt voraus, dass sein Arbeitsentgelt ansonsten hinter demjenigen vergleichbarer Kollegen ohne Personalratsamt zurückbliebe. 2. Wäre das Personalratsmitglied ohne seine Freistellung mit Aufgaben betraut worden, welche die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen, besteht ein unmittelbarer gesetzlicher Zahlungsanspruch, ohne dass es auf ein Verschulden der Arbeitgeberin ankommt) 3. Das Personalratsmitglied muss eine dienststellenübliche Entwicklung darlegen; das ist diejenige berufliche Entwicklung, die Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit genommen haben. 4. Dienststellenüblich ist eine berufliche Entwicklung, die auf einem gleichförmigen Verhaltens der Arbeitgeberin und einer bestimmten Regel beruht; der Geschehensablauf muss derart typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, das heißt wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle, mit der Höhergruppierung gerechnet werden kann.