LAG Köln - Urteil vom 13.04.2012
11 Sa 1297/10
Normen:
Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 § 16; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 Anlage 1 Vergütungsgruppe B 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9956/09

Tarifliche Eingruppierung eines Feuerlöschgerätewarts

LAG Köln, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1297/10

DRsp Nr. 2012/14761

Tarifliche Eingruppierung eines Feuerlöschgerätewarts

- Einzelfall -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2010 - 12 Ca 9956/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 § 16; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 Anlage 1 Vergütungsgruppe B 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten als Feuerlöschgerätewart tätig. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Vergütungsgruppe B 1 Erfahrungsstufe E 4. Mit der Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B 2 des aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren MTV Tarifgruppe RWE vom 27.03.2006.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 02.09.2010 (Bl. 157 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Brandschutzkonzept der Beklagten im Brandfall Alarmstufe 2 oder 3 vom Kläger nicht das Tragen von schwerem Atemschutz gefordert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.