Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, Az. 8 Ca 230/07, vom 26.10.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 535,-- € brutto zu zahlen.
Die Klägerin ist seit 01.04.1980 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.04.1980 (Bl. 6, 7 d. A.) beschäftigt.
Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe KR.T. VIII Fallgruppe 19 Lebensaltersstufe 8 eingruppiert. In Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist geregelt:
"Für das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages - Arbeiterwohlfahrt - und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (...)"
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