LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2009
14 Sa 1794/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVAStD AGH § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 230/07

Tarifliche Differenzierungsklausel für Sonderleistungen an Gewerkschaftsmitglieder

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1794/07

DRsp Nr. 2009/6947

Tarifliche Differenzierungsklausel für Sonderleistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln verstoßen nicht zwingend gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können im Einzelfall zulässig sein.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, Az. 8 Ca 230/07, vom 26.10.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVAStD AGH § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 535,-- € brutto zu zahlen.

Die Klägerin ist seit 01.04.1980 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.04.1980 (Bl. 6, 7 d. A.) beschäftigt.

Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe KR.T. VIII Fallgruppe 19 Lebensaltersstufe 8 eingruppiert. In Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist geregelt:

"Für das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages - Arbeiterwohlfahrt - und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (...)"