LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2009
14 Sa 1793/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVAStD AGH § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 231/07

Tarifliche Differenzierungsklausel für Sonderleistungen an Gewerkschaftsmitglieder

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1793/07

DRsp Nr. 2009/6946

Tarifliche Differenzierungsklausel für Sonderleistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln verstoßen nicht zwingend gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können im Einzelfall zulässig sein.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, Az. 8 Ca 231/07, vom 26.10.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVAStD AGH § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 535,-- € brutto zu zahlen.

Der Kläger ist seit 01.04.1984 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 08.04.1991 (Bl. 6, 7 d. A.) beschäftigt.

Der Kläger ist in die Tarifgruppe 05 C Lebensalterstufe 41 eingruppiert. In Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist."