LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2010
13 TaBV 36/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV);
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 207/08

Tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 36/09

DRsp Nr. 2010/10828

Tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

1. Unter einer Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist die - erstmalige - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine für sein Arbeitsverhältnis geltende Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen